@Truevader @jascha Jein, denn die Papier-AU war nie als Beleg für das Schöf­fen­amt z.B. gedacht son­dern pri­mär für Arbeit­ge­ber und Kran­ken­kas­se. Eine Kopie für ande­re Stel­len war ein Behelf, so wie heu­te ein Aus­druck der digi­ta­len AU-Beschei­ni­gung. Die feh­len­de Feh­ler­to­le­ranz und feh­len­de Ein­sichts-und Kon­troll­mög­lich­keit durch die krank­ge­schrie­be­ne Per­son ist aber ein berech­tig­ter Punkt.